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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen zwischen eins84 – Inh. Daniel Bergmann (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (B2B). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Beschaffenheit

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters, durch schriftliche bzw. digitale Unterzeichnung eines Angebots/Vertrages durch beide Parteien oder durch den Beginn der Leistungserbringung durch den Anbieter zustande.

(3) Der konkrete Leistungsumfang, Funktionsumfang, technische Spezifikationen und Fristen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung des Anbieters.

(4) Bei Softwarelieferungen gilt als Mangel oder Fehler ausschließlich eine reproduzierbare Abweichung von der im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung schriftlich vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber unterstützt den Anbieter bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen umfassend und unentgeltlich. Er stellt rechtzeitig alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Zugänge, Spezifikationen, Testdaten und Systemumgebungen (z. B. Server mit erforderlichen PHP-/Datenbank-Versionen, SSL-Zertifikaten) zur Verfügung.

(2) Soweit Software auf Systemen des Auftraggebers installiert oder betrieben wird, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Systemvoraussetzungen sowie für eine ordnungsgemäße, regelmäßige und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Datensicherung (Backup) selbst verantwortlich.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, verlängern sich etwaig vereinbarte Fristen entsprechend. Hierdurch entstehenden Mehraufwand kann der Anbieter zu den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung stellen.

§ 4 Nutzungsrechte, Urheberrechte und Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an der Software, Dokumentationen, Konzepten, Skripten, Quellcodes und Arbeitsergebnissen verbleiben beim Anbieter, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

(2) Soweit Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Standardsoftware oder Softwaremodulen (z. B. EVA) ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Software für den im Angebot bezeichneten Mandanten / Unternehmenszweck im vereinbarten Umfang zu nutzen.

(3) Quellcode-Zugang und striktes Bearbeitungsverbot: Soweit dem Auftraggeber im Rahmen des Betriebs oder der Bereitstellung (insbesondere bei webbasierten On-Premise-Technologien wie PHP, JavaScript, CSS, HTML oder SQL) der Quellcode der Software ganz oder teilweise technisch zugänglich ist oder auf dessen Servern hinterlegt wird, begründet dies keinerlei Rechte zur Bearbeitung, Veränderung, Anpassung, Dekompilierung, Disassemblierung, Weiterentwicklung oder Weitergabe. Der Auftraggeber ist ausdrücklich nicht berechtigt, den Code selbst oder durch Dritte zu modifizieren oder zu erweitern. Sämtliche Fehlerbehebungen, Anpassungen, Funktionserweiterungen und Schnittstellenarbeiten dürfen ausschließlich durch den Anbieter gegen gesonderte Beauftragung durchgeführt werden.

(4) Ergebnisse aus individuellen Anpassungen, Funktionserweiterungen oder Schnittstellenprogrammierungen werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend geregelt, Bestandteil des Standardprodukts des Anbieters; sämtliche Rechte daran verbleiben beim Anbieter.

(5) Rechtevorbehalt / Eigentumsvorbehalt: Die Einräumung von Nutzungsrechten sowie die Eigentumsübertragung an gelieferten Gegenständen oder Datenträgern erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Anbieter.

(6) Eine Unterlizenzierung, Vermietung, Verpachtung, Weiterveräußerung oder Zugänglichmachung der Software an nicht autorisierte Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters untersagt.

§ 5 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Sofern vertraglich Werkleistungen (z. B. Installation, Implementierung oder Individualentwicklung) vereinbart sind, ist der Auftraggeber nach Bereitstellung und Übergabe zur Abnahme verpflichtet.

(2) Die Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung anhand der Leistungsbeschreibung und wird schriftlich oder per E-Mail (z. B. durch ein technisches Abnahmeprotokoll) bestätigt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übergabe wesentliche Mängel schriftlich rügt oder wenn der Auftraggeber die Software produktiv in Betrieb nimmt.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im jeweiligen Angebot vereinbarten Preis (Pauschalpreis oder Vergütung nach Aufwand/Stundensatz). Alle Preise verstehen sich in Euro rein netto. Sofern keine Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Anwendung findet, wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

(2) Sofern nicht im Angebot abweichend vereinbart (z. B. 50 % bei Auftragserteilung und 50 % nach Inbetriebnahme), sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro geltend zu machen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter anerkannt sind.

§ 7 Gewährleistung und Mängelansprüche

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und den im Angebot beschriebenen Spezifikationen entspricht.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. bei reiner Softwareüberlassung ab Bereitstellung.

(3) Mängel sind dem Anbieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich mit einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung mitzuteilen.

(4) Bei berechtigten Mängeln leistet der Anbieter nach eigener Wahl Nacherfüllung durch kostenfreie Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach mindestens zwei zumutbaren Versuchen fehl, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(5) Mängelansprüche, Support- und Gewährleistungsansprüche erlöschen vollständig, wenn der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters Eingriffe, Änderungen oder Modifikationen am Quellcode oder an der Software vornimmt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der aufgetretene Fehler in keinerlei Zusammenhang mit der Modifikation steht.

§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten), ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Anbieters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechungsschäden ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen haftet der Anbieter nur in Höhe des Aufwands, der entsteht, wenn der Auftraggeber regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherungen vorgenommen hat, um die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederherzustellen.

§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichneten Informationen strikt vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder an Dritte weiterzugeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke zu nutzen.

(2) Beide Parteien beachten die gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes (DSGVO, BDSG). Sofern der Anbieter im Rahmen der Auftragsabwicklung personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Anbieters (Weingarten / Gerichtsstand Ravensburg).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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