Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 27. September 2026 · Für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B)
EINS84
Inhaber: Daniel Bergmann
Immergrünweg 16
88250 Weingarten
Deutschland
E-Mail: info@eins84.com · Internet: eins84.com
§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Software und IT-Leistungen zwischen EINS84 – Inhaber Daniel Bergmann (Anbieter) und dem Auftraggeber, soweit sie in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).
(2) Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (B2B). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Beschaffenheit
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots oder einer Bestellung zustande, etwa durch Auftragsbestätigung in Textform, Unterzeichnung oder den vereinbarten Beginn der Leistungserbringung. Eine bloße Kontaktanfrage ist noch keine kostenpflichtige Bestellung.
(3) Der konkrete Leistungsumfang, Funktionsumfang, technische Spezifikationen und Fristen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung des Anbieters.
(4) Die vereinbarte Beschaffenheit und die gesetzlichen Anforderungen bestimmen, ob ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt. Der Auftraggeber beschreibt beobachtete Fehler möglichst nachvollziehbar; die fehlende Reproduzierbarkeit allein schließt einen Mangel nicht aus.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Anbieter bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen umfassend und unentgeltlich. Er stellt rechtzeitig alle für die Durchführung erforderlichen Informationen, Zugänge, Spezifikationen, Testdaten und Systemumgebungen (z. B. Server mit erforderlichen PHP-/Datenbank-Versionen, SSL-Zertifikaten) zur Verfügung.
(2) Soweit Software auf Systemen des Auftraggebers installiert oder betrieben wird, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Systemvoraussetzungen sowie für eine ordnungsgemäße, regelmäßige und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Datensicherung (Backup) selbst verantwortlich.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, verlängern sich etwaig vereinbarte Fristen entsprechend. Hierdurch entstehenden Mehraufwand kann der Anbieter zu den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung stellen.
§ 4 Nutzungsrechte, Urheberrechte und Eigentumsvorbehalt
(1) Die Rechte an vom Anbieter geschaffenen Arbeitsergebnissen verbleiben beim Anbieter, soweit dieser Vertrag oder eine Individualvereinbarung keine Nutzungsrechte einräumt. Rechte Dritter, insbesondere an Open-Source-Komponenten, und deren Lizenzbedingungen bleiben unberührt.
(2) Bei dauerhafter Softwareüberlassung erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbefristetes Nutzungsrecht für den im Angebot vereinbarten Unternehmenszweck. Dies umfasst auch beauftragte Individualentwicklungen und Anpassungen. Abweichende Nutzungsmodelle, ausschließliche Rechte, Quellcodeübergabe und Bearbeitungsrechte werden im Angebot gesondert geregelt.
(3) Der technisch mögliche Zugriff auf Quellcode räumt für sich genommen keine zusätzlichen Nutzungs- oder Bearbeitungsrechte ein. Zwingende gesetzliche Befugnisse, insbesondere nach §§ 69d, 69e und 69g UrhG, bleiben unberührt. Gesetzliche Mängelrechte werden nicht von einer zusätzlichen kostenpflichtigen Beauftragung abhängig gemacht.
(4) Bei Anpassungen und Erweiterungen bleiben die für den Vertragszweck eingeräumten Nutzungsrechte des Auftraggebers erhalten. Eine Wiederverwendung allgemeiner Komponenten durch den Anbieter darf keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenlegen und keine vereinbarte Exklusivität verletzen.
(5) Dauerhafte Nutzungsrechte und das Eigentum an gelieferten Datenträgern werden mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung eingeräumt beziehungsweise übertragen. Bis dahin ist die Nutzung im vereinbarten Umfang zur Prüfung und Abnahme gestattet.
(6) Die Nutzung durch weitere Unternehmen, Unterlizenzierung oder Vermietung bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere eine etwaige Erschöpfung des Verbreitungsrechts, bleiben unberührt.
§ 5 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Sofern vertraglich Werkleistungen (z. B. Installation, Implementierung oder Individualentwicklung) vereinbart sind, ist der Auftraggeber nach Bereitstellung und Übergabe zur Abnahme verpflichtet.
(2) Die Abnahme erfolgt nach erfolgreicher Funktionsprüfung anhand der Leistungsbeschreibung und wird schriftlich oder per E-Mail (z. B. durch ein technisches Abnahmeprotokoll) bestätigt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(3) Für eine Abnahmefiktion gelten die Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB: Nach Fertigstellung setzt der Anbieter eine angemessene Frist zur Abnahme. Die Fiktion tritt ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Die produktive Nutzung allein bewirkt keine vertraglich fingierte Abnahme.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Verzug
(1) Die Vergütung und das Abrechnungsmodell ergeben sich aus dem Angebot. Alle Preise sind in Euro angegeben. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG wird derzeit keine Umsatzsteuer berechnet oder ausgewiesen. Änderungen der steuerlichen Behandlung sind bei künftigen Angeboten zu berücksichtigen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zahlbar. Bei Werkleistungen wird die Schlussvergütung nicht vor Abnahme fällig, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder wirksame abweichende Vereinbarung besteht. Vereinbarte Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro geltend zu machen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt ebenfalls zulässig.
§ 7 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßgeblich ist die im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Beschaffenheit (§ 2 Abs. 4). Eine Garantie im Rechtssinne (§ 443 BGB) übernimmt der Anbieter nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet ist. Angaben in Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Dokumentationen oder auf der Website sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien.
(2) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
(3) Der Auftraggeber teilt erkennbare Mängel möglichst zeitnah in Textform mit einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung mit. Allein die Überschreitung einer vertraglich nicht vereinbarten Meldefrist führt nicht zum Verlust von Mängelrechten. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, bleiben anwendbar, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen.
(4) Bei Mängeln bestehen die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung sowie unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen auf Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme oder Schadensersatz. Die Art der Nacherfüllung richtet sich nach dem anwendbaren Vertragstyp. Für Schadensersatz gilt § 8.
(5) Änderungen der Software durch den Auftraggeber oder Dritte lassen Mängelrechte nicht pauschal entfallen. Soweit ein Fehler durch eine solche Änderung verursacht wurde und der Anbieter ihn nicht zu vertreten hat, besteht insoweit kein Anspruch auf unentgeltliche Mängelbeseitigung. Gesondert vereinbarte Supportleistungen richten sich nach ihrem Leistungsumfang.
§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten), ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Außerhalb der Fälle der Absätze 1 und 2 ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ein weitergehender pauschaler Ausschluss einzelner Schadensarten wird nicht vereinbart. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
(4) Bei Datenverlust gelten die Absätze 1 bis 3. Ein Mitverschulden wegen unterlassener, vertraglich geschuldeter und zumutbarer Datensicherung wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Vom Anbieter übernommene Sicherungspflichten bleiben bestehen.
§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich gekennzeichneten Informationen strikt vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder an Dritte weiterzugeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke zu nutzen.
(2) Beide Parteien beachten das Datenschutzrecht. Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen Anlagen. Die bloße Übermittlung von Kundendaten ersetzt diese Vereinbarung nicht.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen können getroffen werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, richten sich die Folgen nach § 306 BGB. An ihre Stelle treten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften.